Zur Vermeidung drohender Nachteile empfehle ich dringend die Beachtung der nachfolgenden Hinweise:
Bei Kontaktaufnahme per E-Mail kann keine Gewähr dafür übernommen, dass die betreffende E-Mail so rechtzeitig gelesen wird, dass alle zur Einhaltung von Terminen oder Fristen erforderlichen Maßnahmen termin- bzw. fristgerecht ergriffen werden können. Eine Mandatsübernahme erfolgt erst nach (fern)mündlicher oder schriftlicher Bestätigung Ihrer Beauftragung durch mich. Bis dahin bleiben Sie zunächst selbst für die Wahrung der Fristen verantwortlich. Daher rufen Sie mich in dringenden Fällen an.
Gesetz, Vertrag und Rechtsprechung sehen viele – teils auch sehr kurze – Fristen für beide Seiten vor, nach deren Ablauf die Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen nicht mehr möglich ist.
Bitte beachten Sie insbesondere folgende besondere Fristen, die aber keine abschließende Aufzählung darstellen:
Klagefrist bei Kündigung oder Änderungskündigung
Gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung oder Änderungskündigung kann nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben werden. Danach gilt die Kündigung als wirksam, und es gibt keine Möglichkeit mehr, Ihre rechtlichen Ansprüche geltend zu machen.
Sie sollten daher unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung einen Termin vereinbaren, um zu besprechen, ob es sinnvoll und aussichtsreich ist, sich gegen die Kündigung zu wehren.
Agentur für Arbeit
Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses müssen Sie sich unverzüglich nach Zugang der mündlichen oder schriftlichen Kündigung, spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos melden.
Diese Meldepflicht besteht auch unverzüglich nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sowie spätestens drei Monate vor dem Ende eines befristeten Arbeitsvertrages bzw. eines Ausbildungsvertrages.
Bei verspäteter Meldung kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen und die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs vermindern. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung und der persönlichen Arbeitslosmeldung.
Ausschlussfristen
Vielfach sind in Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag so genannte Ausschlussfristen geregelt. Diese Fristen haben zur Folge, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen sind bzw. innerhalb einer weiteren kurzen Frist gerichtlich eingeklagt werden müssen. Sollten Ausschlussfristen versäumt werden, erlöschen Ihre Ansprüche.