Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht
-Tatjana von Groll-Schacht, Ihre Anwältin in Starnberg –
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Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich. Der Wille nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss spätestens bei Unterschrift von beiden Seiten ausgehen. Häufig liegt der Anlass eines Aufhebungsvertrages in personen-, betriebs- oder verhaltensbedingten Gründen oder es soll die Kündigungsfrist verkürzt werden. In jedem Fall soll jedoch ein Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht vermieden werden.
Kein Arbeitgeber darf Sie dazu zwingen. Die Chancen, einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag durch Anfechtung aus der Welt zu schaffen, sind sehr gering. Lassen Sie sich daher immer eine Bedenkzeit einräumen. Sprechen Sie frühzeitig mit einer Fachanwältin für Arbeitsrecht, um eine Chancengleichheit herzustellen.
Beim Erstellen eines Aufhebungsvertrages sind verschiedene Form- und Inhaltsvorschriften zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, ist der Aufhebungsvertrag unwirksam. Ein Aufhebungsvertrag muss z.B. schriftlich geschlossen und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Mündliche ergänzende Vereinbarungen oder Vereinbarungen per Fax oder Mail sind ausgeschlossen.
Der Aufhebungsvertrag birgt häufig Risiken. Oft werden versteckt nachteilige Klauseln vereinbart oder Wichtiges nicht bedacht. Durch meine Erfahrung kann ich Ihre individuellen Chancen realistisch einschätzen, Fehler korrigieren, Fehlendes ergänzen und das finanzielle Ergebnis erhöhen.
Schildern Sie mir Ihre konkrete Situation und vereinbaren Sie direkt ein Erstgespräch.
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Zur Vermeidung drohender Nachteile empfehle ich dringend die Beachtung der nachfolgenden Hinweise.