Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“

Der Direktor des Arbeitsgerichts Köln

– Der Pressedezernent –

30.06.2021

 

Pressemitteilung 3/2021

Das  Arbeitsgericht  Köln  hat  die  außerordentliche  Kündigung  eines  Servicetechnikers  für wirksam  befunden,  die  der  Arbeitgeber  aufgrund  des  Nichttragens  eines  Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hat.

Der  Kläger  war  bei  der  beklagten  Arbeitgeberin  als  Servicetechniker  im  Außendienst beschäftigt.  Aufgrund  der  Pandemiesituation  erteilte  die  Beklagte  allen  Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen,  der  ausdrücklich  auf  das Tragen  einer  Maske  bestand.  Unter dem  Betreff „Rotzlappenbefreiung“  reichte  der  Kläger  bei  der  Beklagten  ein  im Juni 2020 auf Blankopapier  ausgestelltes  ärztliches  Attest  ein,  in  dem  es  heißt,  dass  es  für  den  Kläger „aus medizinischen  Gründen  unzumutbar  ist,  eine  nicht-medizinische  Alltagsmaske  oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung  zu  tragen“.  Daraufhin  erteilte  die  Beklagte  dem Kläger  die  Weisung,  eine  Mund-Nasen-Bedeckung  zu  tragen  und  teilte  mit,  dass  sie  das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne, aber die Kosten für den  medizinischen  Mund-Nasen-Schutz  übernehmen  werde.  Nachdem  der  Kläger  den Serviceauftrag weiterhin ablehnte, mahnte die Beklagte ihn zunächst ab. Dessen ungeachtet teilte der Kläger mit, dass er den Einsatz auch zukünftig nur durchführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen. Mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden den von der Beklagten angeordneten und von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, habe der Kläger wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen  Verpflichtungen  verstoßen.  Eine  Rechtfertigung  hierfür  ergebe  sich auch  nicht  aufgrund  des  vorgelegten  Attests.  Zum  einen  sei  das  Attest  nicht  aktuell gewesen. Zum anderen sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen  zu  rechtfertigen.  Schließlich  bestünden  Zweifel  an  der  Ernsthaftigkeit  der  vom Kläger  behaupteten  medizinischen  Einschränkungen,  da  der  Kläger  selbst  den  Mund- Nasen-Schutz als Rotzlappen bezeichnet  habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21