Geschäftsführervertrag
-Tatjana von Groll-Schacht, Ihre Anwältin in Starnberg –
-Tatjana von Groll-Schacht, Ihre Anwältin in Starnberg –
Die wichtigsten Aufgaben eines Geschäftsführers sind: die Leitung der Gesellschaft, die Förderung der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftsziele und die Vertretung der Gesellschaft in allen Angelegenheiten. Gleich in einem der ersten Schritte sollten Sie jedoch im Detail klären, welche Erwartungen die Gesellschafter mit Ihrer Tätigkeit als neuer Geschäftsführer haben. Denn als Geschäftsführer sind Sie ausführendes Organ der Gesellschaft und damit an die Anordnungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Im Folgenden beschreibe ich die Vertragsgestaltung aus der Sicht des Geschäftsführers. Die Anmerkungen gelten aber gleichermaßen aus der Perspektive einer einstellenden Gesellschaft.
Lassen Sie sich vorher beraten! Mit der gesellschaftsrechtlichen Bestellung zum Geschäftsführer und dem Abschluss des Geschäftsführervertrages verlassen Sie den Schutz des Arbeitsrechts. Gem. § 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) ist auch der Weg zum Arbeitsgericht im Normalfall nicht für Geschäftsführer eröffnet. Und der Vertrag, den eine Gesellschaft mit einem Geschäftsführer schließt, ist kein Arbeitsvertrag sondern ein Dienstvertrag.
Vieles, was in dem Vertrag nicht geregelt ist, finden Sie anders als beim Arbeitsvertrag nicht im Gesetz, denn der Geschäftsführer gilt nicht als so schutzbedürftig wie der Arbeitnehmer. Aus diesem Grunde wird sich ein umfassender und vorausschauend ausgehandelter Vertrag in jedem Fall auszahlen.
Ich berate Sie jederzeit gerne. Vereinbaren Sie direkt ein Erstgespräch.
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Zur Vermeidung drohender Nachteile empfehle ich dringend die Beachtung der nachfolgenden Hinweise.