Welche Kosten kommen auf Sie zu?
-Tatjana von Groll-Schacht, Ihre Anwältin in Starnberg –
-Tatjana von Groll-Schacht, Ihre Anwältin in Starnberg –
Die Frage nach der Vergütung ist wichtig und berechtigt. Häufig scheuen Rechtsratsuchende den Kontakt zum Anwalt aus Sorge vor hohen Gebühren. Aber das Sprichwort „Guter Rat ist teuer“ ist nur eine halbe Wahrheit: Denn „Kein oder schlechter Rat ist oft viel teurer“. Wenn Sie auf anwaltliche Beratung verzichten, kann es sein, dass Sie wegen versäumter Fristen, ungünstiger Verträge oder aus Formmangel, hinterher viel Lehrgeld bezahlen müssen. In meiner Anwaltskanzlei erhalten Sie eine Beratung, die ihren Preis wert, aber auch bezahlbar ist.
Bezüglich Kosten und Gebühren hat die Transparenz in meiner Kanzlei oberste Priorität. Und sollten Sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel für eine Beratung und/ oder anwaltliche Vertretung verfügen, berate ich Sie auch über die Möglichkeiten und Voraussetzungen, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu erhalten.
Die Anwaltsgebühren bestimmen sich bei gerichtlichen Verfahren und außergerichtlichen Vertretungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühren ist abhängig vom so genannten Streit-/ Gegenstandswert sowie von Art, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Bei außergerichtlichen Beratungen sind wir Anwälte nach dem Gesetz gehalten, eine Honorarvereinbarung abzuschließen. Hier können wir einen Stundensatz oder ein Pauschalhonorar vereinbaren. Die Höhe der Gebühren erkläre ich Ihnen in unserem ersten Gespräch (vgl. unten Erstberatung).
Zunächst ist verständlich, dass Kostenschuldner immer derjenige ist, der das Mandat überträgt. Meine Rechnung geht also grundsätzlich an Sie. Aber es kann auch sein, dass in bestimmten Fällen die gegnerische Seite die Kosten zu tragen hat und Ihnen ein Erstattungsanspruch zusteht, bei dessen Durchsetzung ich Ihnen natürlich auch behilflich bin. Bei zivilen, nicht arbeitsrechtlichen Ansprüchen können Anwaltsgebühren im Rahmen von Schadensersatz (z.B. Verzugsschaden) von dem Schuldner verlangt werden. Vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten trägt grundsätzlich die Partei die Kosten, die den Prozess verliert.
Eine kostenrechtliche Besonderheit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist in § 12a ArbGG geregelt, wonach in der ersten Instanz jede Partei (also Arbeitnehmer und Arbeitgeber) ihre außergerichtlichen Kosten, d.h. insbesondere ihre Anwaltskosten, selbst tragen muss. Insoweit besteht kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem unterlegenen Gegner. Dies gilt auch für die aufgrund außergerichtlicher Tätigkeit entstandenen Anwaltskosten. Es ist daher selbstverständlich, Ihnen im Ausnahmefall von einer anwaltlichen Tätigkeit abzuraten, falls die zu erwarteten Kosten der rechtlichen Vertretung höher ausfallen könnten als der realistischerweise zu erzielende finanzielle Erfolg.
Haben Sie spezifische Rechtsfragen und sind Sie Verbraucher, d.h. betrifft Sie ein Rechtsproblem privat und nicht als Unternehmer, können Sie eine erste rechtliche Beurteilung Ihrer Rechtslage durch eine sog. Erstberatung erlangen.
Dabei gebe ich eine erste Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten und schildere Ihnen Ihre Rechtsposition, ohne mich schon detailliert in die Akten Ihres Falls einzuarbeiten oder schon Schriftsätze zu verfassen. Wir können damit eine erste Abschätzung vornehmen, ob eine weitere Zusammenarbeit sinnvoll ist oder nicht.
Für die Erstberatung sieht der Gesetzgeber für Verbraucher eine Höchstgebühr von max. 190€ nebst Auslagen und Umsatzsteuer vor, die jedoch in den meisten Fällen nicht erreicht wird.
Ihr Vorteil liegt darin, dass Sie obwohl der Streitwert der Rechtsangelegenheit meist viel höher ist und demgemäß eine höhere Gebühr fällig wäre, für eine erste Einschätzung Ihrer Rechtslage ein geringeres Kostenrisiko tragen.
Sollte das Mandat nicht mit der Erstberatung enden, rechne ich die Erstberatungsgebühr in voller Höhe auf die weiteren Gebühren an.
Eine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten eines Arbeits-Rechtsstreits trägt, muss abgeschlossen worden sein, bevor der Rechtsschutzfall begonnen hat. Manchmal kann der Zeitpunkt, auf den der Rechtsschutzfall gelegt wird, recht weit zurück liegen. Aber die Einzelheiten klären wir in unserem ersten Gespräch, bei dem Sie bitte Ihre Versicherungsunterlagen griffbereit haben.
Wenn Sie mir zu Beginn unserer Zusammenarbeit Ihre Rechtsschutzversicherung mitteilen, werde ich mich kostenlos um die Kostendeckungszusage bei der Versicherung kümmern und mit ihr direkt abrechnen. Sollten die Kosten nicht vollständig von der Rechtsschutzversicherung getragen werden, müssten Sie die vereinbarte Selbstbeteiligung oder Differenz an mich zahlen. Aber auch dieses Gebührenrisiko besprechen wir mündlich.
Sollten wir über die Erstberatung hinaus zusammen arbeiten, werde ich mit Ihnen gleich zu Beginn die Kostensätze für Ihren Fall besprechen.
Für meine außergerichtliche Beratung, die nicht durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgedeckt ist, schließen wir eine separate transparente Honorarvereinbarung. Gerne informiere ich Sie bei Überschreiten vorher vereinbarter Kostenschwellen.
Mir ist eine hohe Kostentransparenz wichtig. Nur so können wir gemeinsam abwägen, welche Schritte passend zu Ihrer Situation sind.